»Eine Klimaklage ist nichts Böses«
Die Umweltjuristin Erika Wagner gibt Anlass zur Hoffnung, dass das Recht künftig zu mehr Klimagerechtigkeit führen wird...
BIORAMA: Habe ich so etwas wie ein Recht auf eine intakte Umwelt, auf Klimaschutz?
Erika Wagner: Aufgrund der Auslegung der Grundrechte durch den EGMR besteht ein Recht auf Schutz vor schweren Umwelt- und nunmehr auch Klimaschäden. Diese Grundrechte kann man innerstaatlich nur auf die Art und Weise, die das Verfassungsrecht vorsieht, geltend machen, und schließlich steht der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Das wiederum ist auch nur über das Recht auf Privat- und Familienleben, Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (MRK), möglich, oder – wenn es um ganz gravierende Eingriffe geht –, kann das Recht auf Leben (Artikel 2 der MRK) verletzt sein. Dazu müssten Gesundheit und Leben aber aktuell unmittelbar bedroht sein.
Es ist nun dieses Grundrecht auf Privat- und Familienleben, das der EGMR zu einem Grundrecht auf Schutz vor schweren Umweltbeeinträchtigungen heranzieht. Das heißt: Intakt gehalten werden muss die Umwelt dadurch zwar noch lange nicht, aber es ist ein Recht auf Schutz vor schweren Umweltbeeinträchtigungen.
Wir sollten zwar direkt ein Recht auf eine intakte Umwelt haben, aber so ist es derzeit nicht – es gibt nur den Umweg über gewisse Rechte, die wir schon haben – dazu gehören eben die Grundrechte.
»Es ist das Grundrecht auf Privat- und Familienleben, das der EGMR zum Schutz vor schweren Umweltbeeinträchtigungen heranzieht.«
Erika Wagner, Umweltjuristin
Wie kann ich derzeit Klimaschutz rechtlich geltend machen?
Die/der Einzelne hat etwa Klagerechte, wenn sie oder er als EigentümerIn betroffen ist, das ist aber im Zusammenhang mit Klimawandel noch nicht präjudiziell entschieden. Nicht umsonst hängt die Klage des peruanischen Kleinbauers (der derzeit den Energiekonzern RWE in Deutschland aufgrund dessen Treibhausgasemissionen, die zum Klimawandel beitragen und so die wirtschaftliche Existenz des Kleinbauern bedrohen, verklagt, Anm.) schon seit geraumer Zeit vor den deutschen Gerichten. Finanziell ist das nur möglich, weil er von einer NGO (Germanwatch, Anm.) unterstützt wird. Solche Prozesskosten könnte die einzelne BIORAMA-Leserin womöglich nicht tragen, wenn sie gegen große CO2-Emittenten vor Gericht ziehen wollte.
Derzeit ist es daher de facto die einzige Möglichkeit für Einzelpersonen, als KonsumentInnen genau zu hinterfragen, was auf einem Produkt steht und ob das der Wahrheit und den Gesetzen entspricht. Oder ob Greenwashing passiert. Derartige Prozesse nach § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nehmen zu: Zum Beispiel wurde der Werbeslogan eines Fluganbieters »klimaneutral Fliegen« als rechtswidrig eingestuft.
Welche weiteren Klagsrechte bekommen wir als VerbraucherInnen durch die europäische Lieferkettenrichtlinie?
Ein Fortschritt ist, dass schon die Richtlinie explizit von klimaschädlichem Verhalten von Unternehmen spricht, das auch Emissionen miteinschließt. Der nächste große Fortschritt besteht dann darin, dass nach Umsetzung der Richtlinie in ein nationales Gesetz Einzelpersonen und Verbände die Möglichkeit haben, anzuzeigen, dass (vorerst nur große) Unternehmen die Pflichten aus der Richtlinie zum Lieferkettengesetz nicht einhalten. Hier wird es künftig Aufsichtsbehörden geben, bei denen jedeR Geschädigte Meldung machen kann.
Wohin kann ich mich dann wenden, wenn ich meine Grundrechte verletzt sehe?
Zum EGMR kommt eine Klage erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges. Derzeit kann ich mich nur über Umwege dorthin bewegen. Es besteht derzeit in Österreich keine direkte Verbandsklagemöglichkeit, die wegen klimaschädlichen und die Grundrechte bedrohendem Verhalten die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des EGMR ermöglichen würde. Letzteres würde das Urteil der Klimaseniorinnen nunmehr aber ermöglichen. Es wird sich weisen, ob es Fälle geben wird, die den Versuch des direkten Rechtszugs zum EGMR unternehmen.
Das 1996 gegründete Institut für Umweltrecht an der Universität Linz betreibt schwerpunktmäßig Forschung im Bereich Nachhaltigkeit, mit Fokus auf deren ökologischer Komponente.
Die Verbandsklage, die wir im österreichischen Recht derzeit haben, ist nur eine des VerbraucherInnenschutzes. Die KonsumentInnenschutzverbände sind hier klagsberechtigt – egal, ob es um ein Joghurt, ein Auto oder um einen Onlinedienst geht. Der Klagegrund muss sich dabei nicht, kann sich aber auf Umweltthemen beziehen: etwa Irreführung der KonsumentInnen oder eine nachweislich falsche Werbeaussage.
Wir wollen aber Umweltschutz nicht unbedingt nur einklagen, weil wir etwas verbrauchen.
Also nicht nur beispielsweise dann, wenn ich als KonsumentIn sage: »Ich fahre einen Diesel, weil ich von VW getäuscht wurde – und hätte ich die Wahrheit gekannt, ich hätte mir ein Pferd gekauft!« Was also fehlt, ist eine Verbandsklage im Umweltschutz- und Klimaschutzrecht – und übrigens auch im Tierschutzrecht – jenseits der KonsumentInnenrechte; mit denen wir – etwa als jugendliche Personen oder als SeniorInnen – einfach die Einhaltung der Klimaziele einklagen könnten. Oder ein Unternehmen klagen könnten, das die Unwahrheit über seine Geschäftspraxis verbreitet. Und zwar nicht, weil wir KundInnen von sind, sondern weil wir als BürgerInnen die Verbreitung etwa von umweltbezogenen Unwahrheiten gerichtlich verfolgen möchten. Ich hoffe hier für Österreich in naher Zukunft auf eine Gesetzesänderung.
Sowohl Einzelne als auch Verbände müssen unter Berufung auf die Grundrechtssphäre den Schutz gegen schwere Umwelt- und Klimabeeinträchtigung verfolgen können. Es fehlt die Möglichkeit, die Verletzung direkt im Instanzenzug geltend zu machen. Der EGMR hat sich von dieser Sicht nun abgewandt. Mit der Abkehr davon schließt er eine Lücke.
Sie beziehen sich auf das Urteil, in dem der EGMR Schweizer Seniorinnen Recht gegeben hat, die den Staat geklagt haben, weil er nicht genug gegen die Klimaerwärmung unternimmt.
In der Schweiz haben die Seniorinnen als Einzelpersonen geklagt und gleichzeitig auch als Verband. Die Schweizer Gerichte haben judiziert, dass – obwohl sämtliche alten Damen hitzebezogene Beschwerden wie Bluthochdruck oder Herzrasen vorweisen konnten, die Grundrechtsebene, also das Niveau, auf dem der Schutz beginnt, noch gar nicht erreicht sei.
Der EGMR hat die Einzelklagen daher abgewiesen. Das heißt: Die Grundrechtssphäre braucht eine massive Beeinträchtigung, um das als Einzelperson geltend zu machen. Und darauf, dass der Klimawandel so weit fortgeschritten ist, dass es zu so massiven Beeinträchtigungen kommt, können wir nicht warten.
Aber: Der EGMR hat der Verbandsklage Recht gegeben. Denn der Verband kann in Hinblick auf den Klimaschutz die Rechte seiner Mitglieder, deren Grundrechte verletzt wurden, vertreten. Der EGMR hat damit ein neues Verbandsklagsrecht eingeführt. Das ist ganz hervorragend, was hier passiert ist! Und die Tragweite ist noch nicht durchgesickert.
Das »Lieferkettengesetz« ist eine Richtlinie – die /Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)/. Sie ist im Juli 2024 in Kraft getreten. Zwei Jahre später muss sie durch nationale Gesetze in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein.
Würden Sie die Tragweite des Urteils erläutern?
Das bedeutet, dass der EGMR evolutiv den Grundrechtsschutz fortentwickelt hat, indem er sagt, wir brauchen einen Schutz der Gesellschaft vor Klimawandel durch Einräumung einer sogenannten altruistischen Verbandsklage. Konkret: Auch wenn die einzelnen Mitglieder eines Verbands in ihrem Recht auf Leben beispielsweise gar nicht so betroffen sind, steht dem Verband das Klagerecht zu, solange die Gruppe repräsentativ ist für eine besondere Art der Betroffenheit. Es ist die Einführung einer altruistischen Verbandsklage im Klimaschutzrecht, die wir dem Urteil entnehmen können.
Das heißt auch, ähnliche Klagen hätten in bzw. gegen Österreich und Deutschland Aussicht auf Erfolg?
Ja! Der EGMR hat die Hürde da nicht sehr hoch gelegt, es muss eine repräsentative Gruppe sein und der Verband muss Rechtspersönlichkeit haben. Unter diesen Voraussetzungen müsste es möglich sein, das Klimaschutzanliegen etwa auch in Österreich durchzusetzen. Ich denke, dass eine Verbandsklage gegen Österreich Chancen hätte.
Was passiert nach einer erfolgreichen Klage?
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention sind an die Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs gebunden. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um dessen Urteile umzusetzen.
Was haben die Gesetzesänderungen, die im Rahmen des Green Deal der EU bisher erfolgt sind, dazu beigetragen, dass die Kommission den Rechtsweg gegen Mitgliedsstaaten, die Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen nicht ergreifen/einhalten, beschreiten kann?
Im Rahmen des Green Deal sind Rechtsakte verabschiedet worden, die großartig sind. Wer in dieser Hinsicht auf die EU schimpft, tut ihr Unrecht. Im Moment steht die Umsetzung einiger Rechtsakte auf nationaler Ebene. Der Grundgedanke der EU-Gesetzgebung im Bereich des Umweltrechts ist, dass auf EU-Ebene nur das unterste Level vorgegeben wird – ein Minimum, bei dem sich Themenfeld für Themenfeld jeder Mitgliedsstaat aussuchen kann, wo er ein höheres Niveau ansetzt, um eine Vorreiterrolle einzunehmen.
Nun muss man aber die Mitgliedstaaten an die Verantwortung erinnern, die Rechtsakte, etwa Richtlinien, auch korrekt umzusetzen. Bestes Beispiel derzeit ist die Diskussion im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, konkret in der Frage zum Wolf: Es wird immer wieder behauptet, Österreich halte sich an die Ausnahmen – aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) interpretiert die Ausnahmeregelungen ganz klar so, wie sie auch die Kommission in ihrem Leitfaden interpretiert. Das widerspricht leider ganz eindeutig der Interpretation, die einzelne österreichische Bundesländer vornehmen. Damit will ich der Diskussion in Österreich keinesfalls die Berechtigung absprechen, sondern betonen, dass die LandwirtInnen Unterstützung in Form der von der EU budgetierten Förderungen benötigen – Aussagen der bei der Kommission tätigen BeamtInnen zufolge ruft Österreich diese Förderungen nicht ab, weil die Landwirtschaftskammer die Instrumente des Weideschutzes (Einzäunung, Behirtung, Hunde) nicht akzeptiert. Ich bin Tierschützerin. Ich will das Leid, das durch Wolfsrisse verursacht wird, nicht verharmlosen. Aber die Rechtslage ist eindeutig, die Situation in vielen Bundesländern Österreichs schlicht nicht rechtskonform. Daher wird kein Weg daran vorbeiführen, dass die Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet.
Im Bereich Klimaschutz- und Umweltrecht scheitert es insgesamt derzeit bei vielen Mitgliedstaaten an der Umsetzung europäischer Initiativen auf nationaler Ebene.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist 1992 in Kraft getreten – sie wurde zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen beschlossen.
Sie haben jüngst bei einer Diskussionsveranstaltung angedeutet, dass Sie die Aufregung rund um die Renaturierungsverordnung schwer nachvollziehen können. Handelt es sich etwa um eine zahnlose Regelung?
Ich meinte, dass der angeblich damit verbundene administrative Aufwand übertrieben wird. Die Renaturierungsverordnung gilt automatisch – wenn wir die Daten zum Stichtag nicht liefern, bekommen wir ein Problem mit der Kommission.
Die einzelne Landwirtin und der einzelne Landwirt sind auch sicher von der Verordnung betroffen, aber die Betroffenheit ist in meinen Augen überschaubar. Ich wollte relativieren: Die LandwirtInnen werden natürlich ihren Teil zur Datensammlung beitragen müssen. Ich bin davon überzeugt, dass viele Bäuerinnen und Bauern das gut machen wollen und auch können. Ich bin zuversichtlich, dass die Landwirtschaftskammern den Aufwand in gewohnter Weise handhaben werden können – und dass alle anderen Mitgliedstaaten so einen weiteren Beitrag leisten, um in ganz Europa zerstörte Flächen wiederherzustellen, durch Flächensanierung und Verbot der Flächenverschlechterung Versorgungssicherheit herzustellen sowie ein Netz aus Trittsteinen für die Lebensräume für die Biodiversität zu erschaffen. Der mediale Aufruhr ist fehl am Platz.
Die Renaturierungsverordnung wurde am 17. Juni 2024 nach langem Zerren schließlich durch die Annahme des Rates (der EU-UmweltministerInnen) angenommen. Die deutsche Regierung hatte sich im Vorfeld klar positioniert, bei Österreich war bis zur Ratssitzung nicht klar, ob es sich nicht enthalten und der Verordnung damit die nötige Mehrheit entziehen wird.
Erfolgreiche Klagen gegen Unternehmen wegen Umweltverschmutzung gibt es schon lange – wie schätzen Sie die Chancen der relativ neuen Klimaklagen gegen Unternehmen ein? Etwa den von Ihnen erwähnten Fall des peruanischen Kleinbauern Saúl Luciano Lliuya, der RWE Deutschland klagt?
Wenn Sie mich nach einer Prognose fragen, muss ich sagen, dass es immer vom jeweiligen Fall abhängt. Der Fall Lliuya ist ja sehr lange gesucht worden. Der Kläger behauptet, dass ein Damm bricht und dieser Dammbruch seine Wirtschaftsgrundlage zerstören wird.
Während das Erstgericht die Klage am Kausalbeweis scheitern ließ, hat das Oberlandesgericht, die zweite Instanz, in der Sache die Erhebung der Kausalitätsfragen in Angriff genommen. Dabei sind sehr wichtige Schritte zu vollziehen.
1. Der Zusammenhang zwischen CO2 und dem Klimawandel ist klar und unumstritten.
2. Es gibt eine Kausalität zwischen dem Klimawandel und der Gletscherschmelze.
3. Und es gibt einen drohenden Schaden für den Kläger.
Nun muss aber naturwissenschaftlich erst belegt werden, dass der CO2-Anteil, den RWE in Deutschland ausstößt, zu entsprechendem Anteil zum Schmelzen des Gletschers in Peru beiträgt. Und dass diese Gletscherschmelze zum Dammbruch in Peru führen wird und somit den Schaden für Lliuya führen wird. Die Beweislast hat in all diesen Fällen der Kläger. Daher könnte Lliuya diesen Prozess verlieren. Und zwar nicht, weil RWE keinen Verursachungsanteil am Klimawandel hätte, sondern weil die Sachverständigen möglicherweise nicht genau bestimmen können, wie groß dieser ist oder weil nicht genau festgestellt werden kann, wann der Gletscher schmelzen wird. RWE hat ja nicht umsonst ein Gutachten des sehr renommierten Schadenersatzrechtlers, Professor Gerhard Wagner – es handelt sich um bloße Namensgleichheit –, erstellen lassen. Wagner hat in seinem Gutachten geschrieben, dass der Kausalbeweis nicht erbracht werden wird können und dass Klimaschutz kein privates Recht ist, das der Einzelne geltend machen kann. Aber genau hierzu hat der EGMR im Ergebnis nun widersprochen: Klimaschutz ist ein privates Recht und das kann auch die/der Einzelne geltend machen, wenn sie/er besonders bedroht ist, oder es können die Verbände zugunsten der Allgemeinheit dieses Recht einklagen.
Deswegen ist es wichtig, dass es viele solcher Klagen geben wird, womöglich ist eine davon erfolgreich. Der Effekt eines Erfolges wäre groß.
Wie würde der Präzedenzfall einer erfolgreichen Klage wirken?
Wenn ein solcher Fall durchdringt, werden sich die Unternehmen gegen solche Klagen schützen wollen, was nur über einen Rechtsrahmen in diesem Bereich gehen wird. Dieser Rechtsrahmen könnte eine Klimahaftungsrichtlinie sein – analog zur bereits existenten Umweltschutzhaftungsrichtlinie. Und diese Richtlinie könnte – nur als Idee – zum Inhalt haben, dass CO2-Neutralität, auch durch Kauf von Treibhausgas-Zertifikaten, und Einhaltung aller bestehenden Klimaschutzgesetze zum Gegenstand von Verbandsklagen wird. Und dann hätten die Unternehmen einen entsprechend sicheren und berechenbaren Rechtsrahmen, um nachhaltig zu agieren – und sich auch gegen unlauteren Wettbewerb, also gegen Konkurrenz durch Unternehmen innerhalb wie außerhalb der EU, zu wehren.
»Es braucht momentan das Instrument der Klimaklage auf allen Ebenen, um diesen Transformationsprozess beschleunigt in die Gänge zu kriegen und zu stärken.«
Erika Wagner
Ist es ein Armutszeugnis des Parlamentarismus, wie wir ihn kennen, dass es nun Gerichte braucht, um Maßnahmen zur Erreichung längst beschlossener Klimaziele durchzusetzen?
Eine Klimaklage ist nichts Böses, sondern wir brauchen sie jetzt für einen Transformationsprozess, um das Leben der zukünftigen Generationen lebenswert zu gestalten. Es braucht momentan das Instrument der Klimaklage auf allen Ebenen, um diesen Transformationsprozess beschleunigt in die Gänge zu kriegen und zu stärken.

Erika Wagner leitet das Institut für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz.
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